Die anwaltliche Tätigkeit kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden oder nach Zeit- oder Pauschalvergütung.
Die Tätigkeit der Anwälte in unserer Kanzlei wird je nach Vereinbarung auf unterschiedliche Weise vergütet.
Gesetzliche Gebühren nach dem RVG werden zugrunde gelegt, wenn kein Stundenhonorar oder Pauschalhonorar vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Gebühren in Zivilsachen richten sich nach dem Gegenstandswert.
Ist der Gegenstandswert schwierig festzustellen, kann im Rahmen einer Vereinbarung der Streitwert festgelegt.
Für die Erstberatung wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro in Rechnung gestellt. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars wird in der Regel ein Honorar in Höhe von 210,00 Euro bis 280,00 Euro netto pro Stunde zugrunde gelegt.
Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. In beiden Fällen kommt es auf die Schwierigkeit und die Besonderheit des jeweiligen Falles an.
In Ausnahmefällen wird ein geringerer Stundensatz zugrunde gelegt.
Die anwaltliche Vergütung wird zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt.
In besonderen finanziellen Situationen ist es möglich, die anwaltliche Vergütung mittels Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe abzurechnen. Dafür muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Für die Beratungshilfe ist der Antrag vom Mandanten vor dem Termin mit dem Anwalt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht zu stellen.