Urteil des AG München zur Wirkung eines Widerspruchs bei Zusendung von Werbemails vom 5.8.2022.
Kunden, die durch Werbemails eines Unternehmens trotz Widerspruchs belästigt werden, haben einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Privatsphäre. So urteilte das AG München (Az.: 142 C 1633/22) in seiner Entscheidung vom 5.8.2022. Das Unternehmen habe durch die Zusendung der Werbemail trotz des vorliegenden Widerspruchs einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden verwirklicht. Der Kunde habe hiergegen einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823I, 1004 I 2 BGB.